Diskussion:St.-Peter-Hauptstraße 71: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Darstellung im Abbruch-Bescheid erwies sich als irreführend. Wie mir die Altstadtkommission am 17.1.2015 mitteilte (sinngemäßer Auszug): Die ASVK erstellte gegen den Abbruchantrag am 25.2.1999 ein negatives Gutachten, mit der Schutzwürdigkeitsbegründung, dass es sich um einen außergewöhnlichen Vertreter des für das dortige Ensemble charakteristischen Althäuserbestand handelte. Deshalb erging auch ein negativer Bescheid der Baubehörde 1. Instanz am 6.8.1999. Der dagegen erhobenen Berufung des Abbruch-Werbers folgte leider am 5.6.2001 die Berufungskommission des Gemeinderates (2. Instanz). Altstadtanwalt gab es damals noch keinen ....
Die Darstellung im Abbruch-Bescheid erwies sich als irreführend, wie mir die Altstadtkommission am 17.1.2015 mitteilte (sinngemäßer Auszug): Die ASVK erstellte gegen den Abbruchantrag am 25.2.1999 ein negatives Gutachten, mit der Schutzwürdigkeitsbegründung, dass es sich um einen außergewöhnlichen Vertreter des für das dortige Ensemble charakteristischen Althäuserbestand handelte. Deshalb erging auch ein negativer Bescheid der Baubehörde 1. Instanz am 6.8.1999. Leider folgte die Berufungskommission des Gemeinderates (2. Instanz) der Berufung des Abbruch-Werbers am 5.6.2001, wodurch der Abbruch rechtlich abgesichert war. Altstadtanwalt gab es damals noch keinen ....
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Aktuelle Version vom 1. Juni 2017, 13:32 Uhr

Die Bewohner von St. Peter befürchten, dass das alte Gebäude von den Eigentümern zum Abbruch bestimmt werden könnte, um Neubauten Platz zu machen. In der "Kleinen Zeitung" wurde am 10.3.2014 deshalb unter der Überschrift "Grazer Geisterhäuser" auf den schlechten Zustand des Objektes hingewiesen. Das in der Altstadt-Schutzzone St. Peter liegende Haus muss unbedingt erhalten werden; deshalb wurde die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission im April 2014 schriftlich auf diese Problematik aufmerksam gemacht.

Am 13.1.2015 wurde das Haus abgebrochen. Es blieb nichts anderes zu tun, als das zu fotografieren. Der herbeigerufene Bauleiter legte zur Überraschung von SOKO Altstadt einen Abbruch-Bescheid der Baubehörde vor, der mit 6.8.1999 (!) datiert war und darauf hinwies, dass er im Sinne des GAEG (Altstadtschutzgesetz) erlassen worden war. Zur Klarstellung: der Verfasser dieses Kommentars war damals noch nicht Mitglieder der ASVK. Es ist nun aber auch klargemacht worden, dass der uralte Bau einer Einfahrt zu einem Wohnprojekt weichen musste. Laukhardt (Diskussion) 15:11, 13. Jan. 2015 (CET)

Die Darstellung im Abbruch-Bescheid erwies sich als irreführend, wie mir die Altstadtkommission am 17.1.2015 mitteilte (sinngemäßer Auszug): Die ASVK erstellte gegen den Abbruchantrag am 25.2.1999 ein negatives Gutachten, mit der Schutzwürdigkeitsbegründung, dass es sich um einen außergewöhnlichen Vertreter des für das dortige Ensemble charakteristischen Althäuserbestand handelte. Deshalb erging auch ein negativer Bescheid der Baubehörde 1. Instanz am 6.8.1999. Leider folgte die Berufungskommission des Gemeinderates (2. Instanz) der Berufung des Abbruch-Werbers am 5.6.2001, wodurch der Abbruch rechtlich abgesichert war. Altstadtanwalt gab es damals noch keinen .... Laukhardt (Diskussion) 18:25, 18. Jan. 2015 (CET)

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