Zeillergasse 75: Unterschied zwischen den Versionen
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|Textabschnitt=Frau Strini, die in dem Hause aufgewachsen ist, hat noch in ihrer Kindheit den alten Burgfriedstein an der Grenze des Grundstückes als Spielgerät erlebt. Um das Jahr 1950 dürfte er im Zuge von Straßenarbeiten verschwunden sein, es fehlt leider jede Spur. | |Textabschnitt=Im Laufe der Jahrhunderte verschafften sich innerhalb der Landgerichte die Städte, Märkte oder Gutsbesitzer ihre eigene Gerichtsbarkeit. Die Bezeichnung für einen kleinen derartigen Gerichtsbezirk lautete „Burgfried“ oder auch "Weichbild" (die Silbe Weich leitet sich über wik von lateinisch vicus ab, was einfach Dorf bedeutet; Bild bedeutet Recht, also das, was "gebilligt" ist). Während der Stadtrichter gleich dem Landgericht Bann und Acht aussprechen konnte, hatten Burgfriedsherren nur das Recht, Malefizpersonen zu ergreifen, mussten aber die Verbrecher, die ihr Leben verwirkt hatten, dem Land- oder Stadtgericht zur Bestrafung ausliefern. | ||
Graz erhielt spätestens um 1240 einen eigenen Stadtrichter, bestätigt wurde dieses Privileg mit anderen Rechten von Herzog Rudolf IV. aber erst 1361. In dieser Urkunde sind auch die Grenzen des Burgfrieds von Graz schon relativ genau beschrieben. Sie sollten sich im Großen und Ganzen bis zur Erweiterung von 1938 erhalten. Zur Sicherung der Grenzen der Stadt Graz wurden Burgfriedsteine aufgestellt, von denen uns zwei Protokolle der Burgfried-Bereitungen von 1673 und 1749 berichten. Da also schon 1673 die "Rainstaine" beschrieben wurden, kann man annehmen, dass sie schon bei der aus 1621 bekannten Bereitung aufgestellt worden waren und das Einmeißeln der Jahreszahl als Art Bestätigung zu sehen ist. Die Bereitung von 1749 nennt die ersten zehn "Marchsteine", die restlichen wieder "Reinstein". Bei einer "Bereitung" zog die Bürgerschaft zu Pferd und zu Fuß aus, um die Grenzen des Burgfrieds abzugehen. Alle benachbarten Grund- bzw. Gerichtsherren wurden eingeladen, ließen sich aber oft durch "Agenten" vertreten - 1749 erschienen dazu nur wenige. | |||
(Nach Pscholka, Burgfried; Popelka, Geschichte I) | |||
Frau Strini, die in dem Hause aufgewachsen ist, hat noch in ihrer Kindheit den alten Burgfriedstein an der Grenze des Grundstückes als Spielgerät erlebt. Um das Jahr 1950 dürfte er im Zuge von Straßenarbeiten verschwunden sein, es fehlt leider jede Spur. | |||
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Version vom 3. Oktober 2017, 16:33 Uhr
Österreich » Steiermark » Graz » 8010
47° 5' 1.93" N, 15° 25' 25.52" E
Ehemaliger Burgfriedstein Nr. 25
Graz erhielt spätestens um 1240 einen eigenen Stadtrichter, bestätigt wurde dieses Privileg mit anderen Rechten von Herzog Rudolf IV. aber erst 1361. In dieser Urkunde sind auch die Grenzen des Burgfrieds von Graz schon relativ genau beschrieben. Sie sollten sich im Großen und Ganzen bis zur Erweiterung von 1938 erhalten. Zur Sicherung der Grenzen der Stadt Graz wurden Burgfriedsteine aufgestellt, von denen uns zwei Protokolle der Burgfried-Bereitungen von 1673 und 1749 berichten. Da also schon 1673 die "Rainstaine" beschrieben wurden, kann man annehmen, dass sie schon bei der aus 1621 bekannten Bereitung aufgestellt worden waren und das Einmeißeln der Jahreszahl als Art Bestätigung zu sehen ist. Die Bereitung von 1749 nennt die ersten zehn "Marchsteine", die restlichen wieder "Reinstein". Bei einer "Bereitung" zog die Bürgerschaft zu Pferd und zu Fuß aus, um die Grenzen des Burgfrieds abzugehen. Alle benachbarten Grund- bzw. Gerichtsherren wurden eingeladen, ließen sich aber oft durch "Agenten" vertreten - 1749 erschienen dazu nur wenige.
(Nach Pscholka, Burgfried; Popelka, Geschichte I)
Frau Strini, die in dem Hause aufgewachsen ist, hat noch in ihrer Kindheit den alten Burgfriedstein an der Grenze des Grundstückes als Spielgerät erlebt. Um das Jahr 1950 dürfte er im Zuge von Straßenarbeiten verschwunden sein, es fehlt leider jede Spur.